Vom Zugewinnausgleich ist der Versorgungsausgleich zu unterscheiden, bei dem die Rentenansprüche der Ehegatten miteinander verglichen werden. Dies gilt unabhängig vom Bestehen einer Arbeitslosigkeit währende der Ehe oder dem Vorhandensein von gemeinsamen Kindern. Hat ein Partner durch seine Arbeit mehr Rentenansprüche erworben, so muss dieser dem anderen einen Teil seiner Ansprüche abgeben. Dem Benachteiligten soll es ermöglicht werden, sich seine unabhängige Versorgung nach der Scheidung zu ermöglichen. Hierin spiegelt sich die Zielsetzung des Versorgungsausgleichs.

Kommt es zu einer Scheidung, kommen fast alle Anwartschaften und Altersversorgungsbezüge für die Berechnung des Versorgungsausgleichs in Betracht. Dazu gehören

  • betriebliche Altersversorgung
  • gesetzliche Rentenversicherung (z. B. Deutsche Rentenversicherung Bund)
  • Beamtenversorgung
  • Ansprüche als Berufssoldat
  • Zusatzversorgung aufgrund tariflicher Vereinbarung
  • private Rentenversicherungen
  • private Kapitallebensversicherung
  • berufsständische Altersversorgung für Freiberufler
  • Rentenähnliche wiederkehrende Leistungen

In der Praxis profitieren vornehmlich Frauen vom Versorgungsausgleich. Grund: Der Gesetzgeber wollte mit den Ausgleichsansprüchen ursprünglich Hausfrauen die Möglichkeit geben, sich nach der Scheidung im Alter finanzieren zu können. Für die Betreuung und Erziehung der Kinder verzichten sie auf ein eigenes Einkommen und damit auch auf eigene Rentenansprüche. Aber auch Ehepartner, die während der Ehe einer beispielsweise geringfügigen Beschäftigung nachgegangen sind, haben einen ein Anspruch auf einen Teil der Rentenansprüche des Ex-Partners.

Die Berechnung des Versorgungsausgleichs ist oft problematisch. Das hängt mit den jeweiligen Anwartschaften zusammen, die sich im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund) bewegen. Bei der Erfassung der rentenversicherungspflichtigen Zeiten können nämlich Lücken entstehen. Diese resultieren in der Regel aus dem persönlichen und beruflichen Werdegang. Sind in dieser hinsicht bestimmte Rentenversicherungszeiten nicht an die Rentenversicherung gemeldet worden, und können zu berücksichtigende Berufs- und Ausbildungszeiten nicht nachgewiesen werden, bleiben diese Lücken einfach bestehen.

Was genau in Betracht kommt sind

  • Zeiten der Erziehung der Kinder
  • Zeiten, die in besondere Schutzfristen (Mutterschutzgesetz) fallen: Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Zeitliche Spanne, in der im Rahmen des Baugewerbes Saison-Kurzarbeitergeld (früher: Schlechtwettergeld) bezogen wurde
  • Zeiten der Pflege von Verwandten
  • Ausbildungszeiten
  • Teilnahmezeiten an berufsvorbereitenden Ausbildungsmaßnahmen
  • Wehr- und Zivildienst
  • Zeiten der Erwerbslosigkeit
  • Krankheitszeiten

Damit sich das Scheidungsverfahren nicht unnötig in die Länge zieht, ist es Ratsam, die für die Versorgungsentscheidung nötigen Unterlagen frühzeitig zusammenzutragen. Nur auf diese Weise lässt sich ein Scheidungsverfahren zügig durchführen. Der Nachweis sämtlicher Dokumente lässt einen lückenlosen Versicherungsverlauf zu, der die Klärung des Versorgungsausgleichs beschleunigt.

Vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen sind folgende Anwartschaften bzw. Versorgungen:

  • Leistungen mit Entschädigungscharakter: Unfallrenten und Renten nach dem Lastenausgleichs-, Bundesentschädigungs- oder Bundesversorgungsgesetz. Diese Leistungen sollen entschädigen und nicht für das Alter vorsorgen.
  • Lebensversicherung: Hiermit sind Lebensversicherungen auf Kapitalbasis gemeint. Es geht um die einmalige Zahlung eines Betrages und nicht um wiederkehrende Leistungen im Sinne einer regelmäßigen Rentenzahlung. Merke: Eine Kapitallebensversicherung kann beim Zugewinnausgleich eine Rolle spielen.
  • Risikoversicherung: beispielsweise die Berufsunfähigkeitsversicherung

In diesem Zusammenhang besteht auch die Möglichkeit einer externen Teilung im Versorgungsausgleich. Hierbei wird der Teil der Versorgung, auf den der Ex-Ehegatte einen Anspruch hat, als Kapitalbetrag angegeben, für den es in der Regel eine sogenannte Zielversorgung gibt.

Der zu zahlende Versorgungsträger bestimmt die Abgabe des Kapitalbetrages zum Ausgleich von Anrechten aus der Betriebsrente an einen anderen Versorgungsträger. Anders ausgedrückt: Der Arbeitgeber überträgt den Ausgleichswert an einen anderen Versorgungsträger. Das bedeutet externe Teilung. Die Zahlung an den neuen Versorgungsträger entspricht der oben genannten Zielversorgung.

Der Arbeitgeber selbst kann die Aufgabe des Versorgungsausgleichs nicht übernehmen, weil das mit einem nicht zu bewältigenden und nicht zumutbaren Verwaltungsaufwand verbunden wäre.