Der Kindesunterhalt ist ein oft streitiges Thema im Scheidungsverfahren. Werden diese geleistet, besteht eine Art Bindung für das künftige nachehelichen Leben. Für beide Seiten kann dies eine belastende Situation sein. Ändern sich die Lebens- bzw. Einkommensverhältnisse des zu zahlenden Teiles, muss der Unterhalt neu berechnet werden. Dies kann erneut zu Streitigkeiten führen, die der fordernde ehemalige Partner vor Gericht auszufechten versucht.

Dabei ist der Kindesunterhalt nur in Grundzügen gesetzlich geregelt. Vornehmlich entscheidet hier das Gericht. Der Richter bedient sich dafür in der Regel der Düsseldorfer Tabelle.

Die Düsseldorfer Tabelle stellt eine Richtlinie für den Unterhalt des Kindes dar. Das bedeutet, dass sie keine Gesetzeskraft hat. Dennoch beachten deutsche Gerichte diese regelmäßig. Sie wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und alle zwei Jahre aktualisiert. Welche monatlichen Beträge zu zahlen sind, hängt vom Alter des Kindes ab. In der Tabelle sind dafür vier Altersgruppen vorgesehen.

  • 0-5
  • 6-11
  • 12-17
  • ab 18: auch ältere Kinder über 21 Jahre können einen Anspruch auf Unterhalt haben, wenn sie nicht aufgrund eigener Schuld bedürftig geworden sind. Der Zahlungspflichtige Elternteil zahlt insbesondere dann, wenn sich das Kind oder die Kinder in einem Studium oder einer Berufsausbildung befinden.

Der Anspruch auf Kindesunterhalt richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen der §§ 1601 ff BGB. In der Praxis hängen die Zahlungen von den Nettobeträgen des zahlungspflichtigen Elternteils ab. Bei der Berechnung des Unterhalts, ist die Feststellung des bereinigten Nettoeinkommens zu beachten. Bereinigt ist das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen dann, wenn z. B. berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden.

Was genau gehört zu berufsbedingten Aufwendungen? In erster Linie sind sie von den privaten Lebenshaltungskosten zu unterscheiden. Der Ansatz liegt bei 5 Prozent des Nettoeinkommens.

Mit der Feststellung des bereinigten Nettoeinkommens erfolgt die Einstufung zur Zahlung nach den Einkommensstufen 1 bis 10. Ob der Unterhaltspflichtige in eine niedrige oder höhere Einkommensstufe eingestuft wird, hängt von der Anzahl der Unterhaltsberechtigten ab. Das können weniger oder mehr als zwei Personen sein.

Merke: Die Düsseldorfer Tabelle ist angelegt für zwei Unterhaltsberechtigte. Dabei muss die Konstellation nicht nur aus zwei Kindern bestehen. Möglich ist auch ein gemeinsames Kind und ein geschiedener Ex-Partner). Steigt das Einkommen des zu zahlenden Teils, ändert sich der zu zahlende Betrag dadurch nicht. Die Tabellenbeträge decken in ausreichender Weise

  • Ernährung
  • Kleidung
  • Wohnung
  • Ferien
  • Schulausbildung inkl. Schulmaterialien
  • Taschengeld
  • kulturelle und sportliche Aktivitäten

Zu berücksichtigen ist auch das Kindergeld, das der kindergeldberechtigte Elternteil in der Regel bezieht. Zur Hälfte wird es auf den Unterhalt angerechnet. Der Barbedarf des Kindes wird dadurch gemindert. Ist das Kind volljährig, wird der gesamte Kindergeldbetrag angerechnet, weil es als eigenes Einkommen des Kindes zählt.