Amtsgericht

Das Amtsgericht ist die erste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5.000 EUR werden hier entschieden, wobei Ausnahmen darüber hinaus gehen. Außerdem ist das Amtsgericht mit seinen Abteilungen für Mahnverfahren, das Handelsregister oder das Grundbuch zuständig. In Strafsachen darf das Amtsgericht entscheiden, wenn die Freiheitsstrafen fünf Jahre unterschreiten und es sich nicht um Fälle für psychiatrische Krankenhäuser handelt. Der Aufbau der Gerichte liegt in der Hand der Bundesländer. Deutschlandweit gibt es insgesamt 638 Amtsgerichte. Mindestens ein Richter führt die Verhandlung am Amtsgericht. Die Leitung der Amtsgerichte übernimmt ein Direktor, die Dienstaufsicht erfolgt durch die jeweilige Landesjustizverwaltung.

Landgericht

Das Landgericht ist die höhere Instanz über dem Amtsgericht und unter dem Oberlandesgericht einzustufen. In Deutschland gibt es 115 Landgerichte, die von den jeweiligen Bundesländern beaufsichtigt werden. Ein Landgericht muss in Zivil- Strafverfahren mit drei Richtern besetzt sein. Das Landgericht kann als erste oder zweite Instanz auftraten. In zweiter Instanz erhält das Landgericht die Berufungen aus dem Amtsgericht, sofern es sich nicht um Familiensachen handelt, die wiederum direkt an das Oberlandesgericht gehen. In erster Instanz ist das Landgericht direkt zuständig, wenn ein Zivilprozess über 5.000 EUR Streitwert hinausgeht oder für Strafprozesse, wenn eine Freiheitsstrafe von über vier Jahren erwartet werden muss, was bei Taten mit Todesfolge der Fall ist.

Oberlandesgericht

Das Oberlandesgericht (in Berlin als Kammergericht) fungiert als dritte und somit höchste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit eines Bundeslandes über dem Amtsgericht und dem Landgericht. In Deutschland gibt es aktuell 24 Oberlandesgerichte. Jedes Oberlandesgericht ist mit einem Präsidenten, einem vorsitzenden Richter und weiteren Richtern besetzt, die in Strafsenaten ihre Urteile fällen. Das Oberlandesgericht ist als erste Instanz anzurufen, wenn es sich um Staatsschutzsachen handelt. Ansonsten ist es als zweite Instanz für Beschwerden gegen Familiengerichte (Abteilungen der Amtsgerichte) zuständig. Letzte Instanz ist das Oberlandesgericht bei Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Landgerichte.

Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft betreibt Rechtspflege und ist für die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung zuständig. Die Staatsanwälte lassen gegen Täter, mithilfe der Kriminalpolizei, ermitteln und erheben im Namen des Staates im Anschluss die Anklage. Vor Gericht vertritt die Staatsanwaltschaft den Staat und somit das geltende Recht und Gesetz. Im Falle einer Verurteilung ist die Staatsanwaltschaft für die Vollstreckung zuständig. Hierzu zählen die Überwachung von Strafzahlungen und Haftstrafen oder die Vernichtung und Verwertung von Diebesgut. Die Staatsanwaltschaften sitzen in Deutschland bei allen Landgerichten und den Oberlandesgerichten. Über den 123 Staatsanwaltschaften stehen 24 Generalstaatsanwaltschaften als vorgesetzte Behörde.

Mahngericht

Das Mahngericht ist für das Erstellen von Mahnbescheiden zuständig. Hierbei handelt es sich jedoch um gerichtliche Mahnverfahren, die nicht mit klassischen Mahnungen durch Anwälte oder Unternehmen verwechselt werden dürfen. Ein gerichtlicher Mahnbescheid wird dann erteilt, wenn Geldansprüche geltend gemacht werden sollen, denen keine ausstehende Gegenleistung gegenübersteht. Der Antrag auf einen Mahnbescheid erfolgt beim Mahngericht durch digitale Formulare. Die Forderung durch einen Mahnbescheid wird direkt nach Ablauf der Widerspruchfrist von zwei Wochen vollstreckbar. Das heißt, der Gläubiger kann eine Zwangsvollstreckung beantragen. Mahngerichte gelten als Abteilungen der Amtsgerichte. Ein Bezirk an Amtsgerichten teilt sich ein Mahngericht. Insgesamt gibt es in Deutschland 12 Mahngerichte.

Familiengericht

Das Familiengericht ist für Entscheidungen von Familiensachen zuständig und ist als Abteilung bei den Amtsgerichten angesiedelt. Sie existieren seit der Reform des Ehe- und Familienrechts im Jahr 1976. Im Familiengericht werden unter anderem Entscheidungen zum Scheidungsverfahren, zum Unterhalt, zum Sorgerecht von Minderjährigen und zur Feststellung von Vaterschaften getroffen. Eine weitere Reform im Jahr 2009 übergab den Familiengerichten die Urteile zu Adoptionen zum Schutz vor Gewalt. Das Familiengericht ist als erste Instanz zuständig, während Berufungen und Beschwerden direkt an das Oberlandesgericht übergeben werden. Im Familiengericht wird durch einen Einzelrichter entschieden. In Deutschland gibt es knapp 650 Familiengerichte als Abteilungen der Amtsgerichte.

Insolvenzgericht

Das Insolvenzgericht führt Insolvenzverfahren für natürliche Personen, Unternehmen oder Selbstständige durch. Der Antrag der Insolvenz, die Bestellung von Insolvenzverwaltern und die Prüfung von Restschuldbefreiungen werden durch das Insolvenzgericht vorgenommen. Das Insolvenzgericht hält sich an die Insolvenzordnung. Im ersten Schritt entscheidet das Gericht über die Insolvenzeröffnung. Anschließend wir ein Insolvenzverwalter bestellt und beaufsichtig. Außerdem wird ein Schuldenbereinigungsplan aufgestellt und die Gläubigerversammlung einbestellt, in der der Insolvenzverwalter bestätigt wird. Die Eröffnung von Regelinsolvenzverfahren erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung. Die Insolvenzgerichte dienen als Abteilung der Amtsgerichte, wobei nicht jedes Amtsgericht ein Insolvenzgericht vorhält. Knapp 200 Insolvenzgerichte gibt es in Deutschland.

Handels- und Genossenschaftsregister

Beim Handels- und beim Genossenschaftsregister handelt es sich jeweils um ein öffentliches Verzeichnis, in denen Eintragungen zu Kaufleuten beziehungsweise zu Genossenschaften gemacht werden. Dabei wird eine Publikations-, Beweis- und Schutzfunktion ausgeführt. Im Register sind Angaben über die Firma oder Genossenschaft zu finden. Dazu gehören der Firmensitz mit Zweigniederlassungen, die „Aufgabe“ der Firma, vertretungsberechtigte Personen, die Rechtsform und das Stammkapital der Geschäftsinhaber. Bei der Genossenschaft wird anstatt des Stammkapitals die Nachschusspflicht der Genossen und der Vorstand eingetragen. Die Register werden bei den Amtsgerichten als Registergericht geführt. In vielen Bezirken dort, wo auch das jeweilige Landgericht ansässig ist.

Vereinsregistergericht

Das Vereinsregistergericht führt in Deutschland das Vereinsregister nach der Vereinsregisterverordnung. Angeordnet sind die Vereinsregister als Abteilung der Amtsgerichte, wobei viele Länder die Abteilung bei einem Amtsgericht zentralisiert haben. Im Vereinsregister werden Neueintragungen, Änderungen und Löschungen von Vereinen vermerkt, die dann im Amtsblatt veröffentlicht werden können. Zur Eintragung gehören die Abschrift der Satzung sowie die Urkunde über die Bestellung des Vorstandes. Jeder kann aus dem Vereinsregister Auszüge über Eintragungen anfordern. Das Vereinsregister kann zudem nach einer Registrierung online abgerufen werden. Vereine erhalten nach dem Eintrag in das Register den Zusatz e.V. Das Register führt Informationen über den Name und Sitz, die Vorstandsmitglieder und das Datum der Errichtung des Vereins.

Partnerschaftsregistergericht

Das Partnerschaftsregister zeigt alle Partnerschaften von natürlichen Personen. Es ist nicht zu verwechseln mit einer Lebenspartnerschaft. Die Partnerschaftsregister sind für die Erstellung der Register zuständig und sind als Registergericht in den Amtsgerichten als Abteilung geführt. Häufig findet innerhalb der Länder eine Zentralisierung statt, sodass nicht jedes Amtsgericht ein Partnerschaftsregistergericht besitzt. Im Register wird die Partnerschaft mit ihren wesentlichen Rechtsverhältnissen geführt. Bei der Partnerschaft handelt es sich um eine Rechtsform, in der sich freie Berufe zusammenschließen. Hierzu zählen beispielsweise Ärzte, Steuerberater, Künstler oder Wissenschaftler. Das Register dient der Offenbarung der rechtlichen Verhältnisse von Partnerschaften. Ersichtlich sind Name und Sitz, Berufsbezeichnung, beteiligte Partner, eventuelle Insolvenzverfahren und die eventuelle Löschung der Partnerschaft.

Zwangsversteigerungsgericht

Das Zwangsversteigerungsgericht ist für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbearbeitung von Zwangsversteigerungen zuständig. Es ist als Abteilung bei vielen Amtsgerichten angesiedelt, wobei häufig innerhalb eines Landes eine Zentralisierung auf ein oder mehrere Amtsgerichte stattfindet. Die Zwangsversteigerung findet statt, um Gläubigerforderungen zu bedienen. Die Zwangsversteigerungsgerichte veräußern dabei unbebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen oder Gewerbeeinheiten der Schuldner. Das Gericht ermittelt durch einen Sachverständigen den Verkehrswert, führt eine öffentliche Versteigerung durch und erteilt den Zuschlag, wenn die geforderten 70% des Wertes erreicht wurden. Im Anschluss kümmert sich das Gericht um den finanziellen Ausgleich und die Übertragung des Objektes.

Zentrales Vollstreckungsgericht

Das Zentrale Vollstreckungsgericht führt die Vermögens- und Schuldnerverzeichnisse innerhalb eines Bundeslandes. Die Zentralen Vollstreckungsgerichte gehören zu den Amtsgerichten, wobei jedes Bundesland eine Zentralisierung in einem Amtsgericht vorgenommen hat. Das Vermögensverzeichnis enthält die Angaben eines Schuldners zu seinem Besitz. Zwangsvollstrecker haben die Möglichkeit beim Zentralen Vollstreckungsgericht Einsicht in die Vermögensverhältnisse zu nehmen und hieraus Zwangsvollstreckungen zu vollziehen. Daneben existiert bei den Zentralen Vollstreckungsgerichten das Schuldnerverzeichnis, in dem alle Schuldnern aufgelistet sind, die der Forderung des Gerichtes nach Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sind, die kein ausreichendes Vermögen aufweisen können oder wenn die Befriedigung von Gläubigern nicht mehr gewährleistet werden konnte. Die Tätigkeit der tatsächlichen Zwangsvollstreckung wird vom Vollstreckungsgericht übernommen.

Sozialgericht

Das Sozialgericht ist zuständig für Entscheidungen über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sozialbereich. Es dient hierbei als erste Instanz innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit. Das Sozialgericht handelt nach dem Sozialgerichtsgesetz. Die Entscheidungen betreffen Angelegenheiten in der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitslose, der sozialen Entschädigung, des Asylbewerberleistungsrechts, des Lohnfortzahlungsgesetzes und zur Feststellung von Behinderungen. Der Spruchkörper der Sozialgerichte besteht aus drei Richtern, wobei einer von ihnen Berufsrichter ist. In Deutschland existieren neben dem Bundessozialgericht in Kassel weitere 68 Sozialgerichte und als zweite Instanz 14 Landessozialgerichte. Somit ist auch die Sozialgerichtsbarkeit dreistufig aufgebaut, wobei sich die jeweils nächsthöhere Instanz mit Beschwerden und Berufungen befasst.

Verwaltungsgericht

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist ein Zweig der Gerichte, der sich mit öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten beschäftigt, die zwischen Bürgerinnen und Bürgern und der Verwaltungsbehörde ausgetragen werden. Fälle für das Verwaltungsgericht sind beispielsweise Streitigkeiten um das Wohngeld, um Gewerbeerlaubnisse, um Baugenehmigungen, um kommunale Gebühren, um die Versetzung in die nächste Klasse von Schülern oder um Asylberechtigungen. 50 Verwaltungsgerichte kümmern sich um die Klagen von Bürgerinnen und Bürgern, darüber stehen 15 Oberverwaltungsgerichte und als dritte Instanz das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Die Verwaltungsgerichte sind immer mit drei Richtern besetzt, die alle Berufsrichter sein müssen. Das Verwaltungsgericht hat nach dem Urteilsspruch Weisungsrecht gegenüber Behörden.

Arbeitsgericht

Die Arbeitsgerichte übernehmen Rechtsprechungen im Bereich der Arbeitssachen. Sollten Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer aufkommen und die Gewerkschaften und Verbände nicht vermitteln können, ist die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig. Die Entscheidungen werden durch eine Kammer aus drei Richtern getroffen, wobei einer der Richter Berufsrichter sein muss. Beispiele für Streitigkeiten im Arbeitsleben sind ungerechtfertigte Kündigungen, falsche Lohnzahlungen, eine Forderung nach Schadenersatz durch das Unternehmen oder Streitigkeiten rund um den Betriebsrat. Die Arbeitsgerichtsbarkeit in Deutschland ist dreigliedrig. Als erste Instanz dienen die 110 Arbeitsgerichte. Für Berufungen und Beschwerden dieser Gerichte sind achtzehn Landesarbeitsgerichte zuständig. Die dritte und oberste Instanz ist das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

Finanzgericht

Das Finanzgericht ist als erste Instanz für Streitigkeiten in finanzgerichtlichen Angelegenheiten zuständig. Die streitenden Parteien bestehen hauptsächlich aus dem Steuerbürger auf der einen Seite und den Finanzämtern, Zollbehörden, Familien- und Rentenkassen auf der anderen Seite. Die Finanzgerichte sind nicht dreistufig, sondern es fungiert nach den achtzehn Finanzgerichten der Länder nur der Bundesfinanzhof in München. Die Finanzgerichte beschäftigen sich meistens mit Fällen, wenn Steuerbürger meinen, zu Unrecht Steuern bezahlt zu haben. Insbesondere geht es um Klagen gegen Einkommensteuern, Umsatzsteuern, Gewerbesteuern, Erbschaftssteuern, Grunderwerbssteuern, Verbrauchsteuern oder Zölle. Nicht zur Aufgabe der Finanzgerichte gehört die Verfolgung von Steuerhinterziehungen, da es sich hierbei um ein Strafverfahren handelt.

Verfassungsgericht

Die Verfassungsgerichtsbarkeit beschäftigt sich in Deutschland mit der Vereinbarkeit von Gesetzen mit den jeweiligen Verfassungen. Dabei kann sie Gesetze ablehnen, wenn diese als verfassungswidrig einzustufen sind. Diese Verfassungsbeschwerden machen den größten Teil der Urteile aus. Ein kleiner Teil beschäftigt sich mit Kommunalverfassungsbeschwerden, bei denen sich Kommunen in ihrer Entscheidungsgewalt beeinträchtigt fühlen. Die Verfassungsgerichtsbarkeit besteht als dritte Art neben der ordentlichen und der besonderen Gerichtsbarkeit. Jedes Bundesland hat ein Verfassungsgericht, wobei häufig andere Namen wie Staatsgerichtshof oder Landesverfassungsgericht verwendet werden. Neben diesen sechzehn Verfassungsgerichten ist als oberste Instanz das Bundesverfassungsgericht in Karlsruher der Hüter der Verfassung und der Kontrolleur der Staatsgewalten.

Justizministerium

Das Justizministerium mit Sitz in Berlin und Bonn ist eine oberste Bundesbehörde und für die Justiz und den Verbraucherschutz in Deutschland zuständig. Das Justizministerium schafft die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Gerichtsbarkeit, die Staatsanwaltschaften und die Justizbehörden. Alle Gerichte und Staatsanwaltschaften werden durch das Justizministerium dienstlich beaufsichtigt. Das Ministerium darf jedoch wegen der Gewaltenteilung keine Weisung in richterlichen Entscheidungen erteilen. Die besonderen Gerichtsbarkeiten des Verwaltungs- und Finanzgerichtes gehören zum Justizministerium, während Sozialgerichte und Arbeitsgerichte dem Arbeitsministerium unterstellt sind. Die jeweiligen Justizministerien auf Länderebene sind für die Justizvollzugsanstalten zuständig. Im Justizministerium arbeiten über 760 Mitarbeiter die ein Haushaltsvolumen von circa 850 Millionen Euro zur Verfügung haben.

Vollzugseinrichtungen

Die Vollzugseinrichtungen in Deutschland führen die Verurteilungen von Freiheitsstrafen durch. Hierzu zählen die Justizvollzugsanstalten und die Jugendarrestanstalten. Die Strafverfolgung und Strafausführung ist Sache der Länder und wird auf Grundlage des Strafvollzugsgesetzes durch das Justizministerium der Länder durchgeführt und überwacht. Die Justizvollzugsanstalten sind unterschiedlich geprägt und spezialisiert. Unterschieden wird in offenen und geschlossenen Vollzug. Zudem gibt es die Sicherheitsverfahrung. Männer- und Frauenvollzug wird grundsätzlich getrennt vorgenommen. Daneben existieren Sozialtherapeutische Anstalten, Justizvollzugskrankenhäuser und Mutter-Kind-Einrichtungen. In Deutschland liegt der Anteil der Gefangenen bei 91 Personen pro 1.000 Einwohner. Zur Verwahrung gibt es 180 Vollzugseinrichtungen für circa 60.000 Gefangen.

Führungsaufsichtsstellen

Führungsaufsichtsstellen führen Maßregelungen durch, die nicht freiheitsentziehender Natur sind. Während Vollzugseinrichtungen die Freiheitsstrafen durchführen, bedienen sich Führungsaufsichtsstellen anderer Mittel wie der Entziehung der Fahrerlaubnis, dem Aussprechen von Berufsverboten oder der elektrischen Fußfessel. Die Führungsaufsicht tritt meist nach einem Freiheitsentzug in Kraft und soll vor weiteren Straftaten schützen und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft sicherstellen. Außerdem ist die Führungsaufsicht zur Kontrolle von Bewährungen zuständig. Das Ziel bei einer Führungsaufsicht ist die Hilfe und Kontrolle der auffälligen Person zur Verhinderung von Straftaten. Den betroffenen Personen wird Unterstützung bei der Wohnungs- und Arbeitssuche gewährt und es findet im Einzelfall eine Suchtüberwindung statt.