Schnee und Eis vor Privathäusern oder auf dem Gelände der eigenen Firma erhöhen die Gefahr für schwere Stürze und Unfälle. Eigentümer haben daher einer Räumpflicht nachzukommen bzw. bei Beauftragung von Dritten deren korrekte Durchführung zu kontrollieren.

Räumunternehmen oder Mieter beauftragen

In Mietverträgen lässt sich die Räumpflicht an den Mieter oder die Hausverwaltung einer Immobilie übertragen. Auch auf dem Firmengelände werden diese Arbeiten häufig an externe Unternehmen ausgelagert. Fällt dieses allerdings aus oder ist der Mieter für längere Zeit verreist, ist wieder der Eigentümer in der Verpflichtung, dass ordentlich geräumt und die Unfallgefahr beseitigt wird. Im Notfall muss er sogar selbst tätig werden und haftet bis zur Beseitigung für mögliche Schäden, die durch Unfälle auf den ungeräumten Flächen entstehen. Denn wie auch das Landgericht Köln (Az. 15 O 169/23) in einem Urteil entschieden hat, darf zwar die Räum- und Streupflicht Dritten übertragen werden, Eigentümer behalten aber ihre Kontrollpflicht, dass diese auch bei Schneefall und Glätte zeitnah umgesetzt wird. Ist ein Schadensfall durch Versäumnisse bei der Räumpflicht eingetreten, ist die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt in der Nähe zu empfehlen.

Das sind die Regeln bei Schnee und Eis

Eigentümer von Grundstücken und Immobilien stehen in der Pflicht, Bürgersteige direkt vor dem Haus und Wege zur Immobilie von Eis und Schnee freizuhalten. Städte und Gemeinden regeln, wann welche Flächen in welchem Umfang geräumt und gestreut werden müssen. In Bezug auf die Uhrzeit gibt es dabei regional Unterschiede, zum Beispiel eine Räum- und Streupflicht bei Eis und Schnee ab 6 oder 7 Uhr bis 20 oder 22 Uhr. Die Räum- und Streupflicht gilt auch an Sonn- und Feiertagen! Die Gehwege sollten anschließend mindestens auf 1 bis 1,50 Meter Breite frei sein, sodass Fußgänger diese auch mit einem Kinderwagen bequem passieren können. Für die Räumung von öffentlichen Straßen sind die Städte und Gemeinden selbst verantwortlich, die Räumung der Fußwege übernehmen häufig die Bewohner bzw. Grundstückseigentümer. In Großstädten mit vielen Mehrfamilienhäusern sind es in der Regel die Hausverwaltungen, die im Auftrag der Eigentümer ein Räumungsunternehmen beschäftigen.

Achtung: Der weggeschobene Schnee darf Passanten und den Verkehr nicht behindern. Sand, Asche, Granulat oder Splitt sind als Streumittel erlaubt, müssen allerdings spätestens im Frühjahr wieder von den Wegen gefegt werden. Salz darf aus ökologischen Gründen nicht zum Einsatz kommen.

Bußgeld, Schmerzensgeld, Schadenersatz – wer haftet?

Rutscht jemand auf dem vereisten Weg vor dem Haus aus, kann er den Eigentümer in Haftung nehmen, falls dieser nicht ordnungsgemäß geräumt und gestreut hat. Haben Mieter diese Pflicht per Mietvertrag vertraglich übernommen, kann die Privathaftpflicht für den Schaden aufkommen. Hat ein Eigentümer eine Fachfirma mit der Erfüllung der Räum- und Streupflicht beauftragt und diese kann aus verschiedenen Gründen den Einsatz nicht durchführen, ist der Eigentümer wieder in der Pflicht. Die regelmäßige Kontrolle der Zuverlässigkeit der Räumfirma ist daher ratsam. Fällt der Räumdienst aus, muss der Eigentümer für die Ausfallzeit für Ersatz sorgen oder selbst zur Schippe und zum Streugut greifen.

Gut zu wissen: Ist ein Fußgänger mit ungeeigneten Schuhen mit sehr glatter Sohle unterwegs und stürzt, kann er eine Mitschuld bekommen und muss einen Teil des Schadens selbst tragen.