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Ticketverkäufer behalten bei abgesagten Veranstaltungen oft Gebühren ein. Das geht so nicht, urteilt ein Gericht nach einer Klage von Verbraucherschützern.
München – Infolge der Coronakrise wurde hierzulande schon einiges aufgedeckt, was vorher niemandem aufgefallen war. Dazu zählt auch, dass Ticketvermarkter bei einer Absage von Veranstaltungen Verbrauchern nicht ihr gesamtes Geld zurückerstatten, sondern eine Vorverkaufsgebühr einbehalten. Das war schon vor der Pandemie so. Seit dem Beginn der Coronapandemie hat es aber viele Absagen gehagelt, die Fälle von Betroffenen gingen in die Zigtausende. Das hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen dazu gebracht, gegen den großen Ticketvermarkter CTS Eventim vor dem Landgericht München 1 zu klagen. Das hat nun ein Urteil (AZ: 37 O 5667/20) gefällt, das zunächst wie ein klarer Sieg für Verbraucher aussieht.
Klauseln bei Ticketverkäufen, die ein Einbehalten von Gebühren pauschal beanspruchen, seien unwirksam, urteilte die Richterin Gesa Lutz. „Das benachteiligt Kunden unangemessen“, erklärte sie im Gerichtssaal. Dann ging die Juristin ins Detail, und da wird es für Verbraucher dann richtig kompliziert. Denn die Klausel wurde vom Gericht vor allem auch deshalb für nichtig erklärt, weil sie in der Vergangenheit undifferenziert für alle juristischen Formen von Ticketverkäufen angewendet wurde.
Das Gericht unterscheidet drei Varianten. Die eine ist die, dass große Ticketverkäufer wie CTS Eventim selbst Veranstalter sind. Das kommt selten vor. In der zweiten Variante fungieren CTS Eventim & Co als Makler im Verbund mit dem eigentlichen Veranstalter. Diese Variante ist in der Praxis weit häufiger. Beide Varianten habe das Gericht aber nicht entschieden, betonte die Richterin. Eventuell würden sie aber ein Einbehalten von Vorverkaufsgebühren erlauben. Nur im dritten, ebenfalls gängigen Fall, wo CTS Eventim Veranstaltungstickets in Kommission verkauft, sei das unzulässig.
Nur weil in der Vergangenheit diese drei Fälle im Kleingedruckten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht sauber getrennt wurden, erklärte das Landgericht die Klausel rückwirkend komplett für nichtig. Zudem sei die Klausel intransparent, indem sie die Höhe von Vorverkaufsgebühren nicht gesondert ausweise, sondern diese pauschal in ungenannter Höhe benenne.
Das wirft nun mehrere Probleme und Fragen für Altfälle und die Zukunft auf. Denn von Ticketvermarktern wie CTS Eventim könnten sich Verbraucher vorenthaltene Vorverkaufsgebühren in der Regel nicht zurückholen, erklären mit dem Problem vertraute Juristen. Ansprechpartner seien ausschließlich die Veranstalter selbst.
Ungültige Klausel bedeutet aber auch dann noch nicht automatisch, dass es die Vorverkaufsgebühr zurückgibt. Das Gericht hält das nur für den Fall für gerechtfertigt, dass eine Karte auf Kommissionsbasis verkauft wurde. Bei den anderen beiden Varianten bleibe das zumindest unsicher. Woher aber sollen Verbraucher wissen, welche juristische Konstruktion einem Ticketkauf zugrunde liegt? Auf den Tickets steht das nicht.
Das Gericht verweist in dieser Frage auf Verbraucherzentralen und Ticketvermarkter. Das Urteil sei ein Etappensieg, erklärt Iwona Husemann als Rechtsexpertin der klagenden Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in einer ersten Reaktion. Die Klausel sei damit branchenweit erledigt. Sie empfiehlt Betroffenen nun von CTS Eventim und den Veranstaltern abgesagter Aufführungen eine Rückzahlung auch von Vorverkaufsgebühren zu fordern, verbunden mit dem Hinweis, man gehe davon aus, dass es sich seitens CTS Eventim um ein Kommissionsgeschäft gehandelt habe. Dann müsse der Konzern erst einmal das Gegenteil belegen.
Die Verbraucherzentrale werde beobachten, wie CTS Eventim nun reagiert. Der beklagte Konzern ließ indessen Anfragen zum Urteil vorerst unbeantwortet. Nach Lage der Dinge müssten Verbraucher damit wohl einige Zeit investieren, um herauszufinden, welche finanziellen Ansprüche sie gegenüber Veranstaltern haben. Und das bei marktüblichen Vorverkaufsgebühren von fünf bis 15 Euro je Ticket, die Insider nennen. Ob Aufwand und Ertrag hier in einem Verhältnis stehen, ist zumindest fraglich, zumal Ansprüche in letzter Konsequenz vor Gericht eingeklagt werden müssten. Dann kommt auch noch das Klagerisiko dazu.
Unklar ist zudem, was das Urteil für künftige Ticketverkäufe bedeutet. Seit Oktober 2020 hat CTS Eventim die beanstandete Klausel erst einmal gestrichen. Ob das so bleibt, ist offen. Mit dem Wissen des Urteils könnte die Klausel in differenzierter Form branchenweit neu aufleben. CTS Eventim schweigt auch dazu. Rechtskräftig ist das Urteil des Landgerichts München zudem auch noch nicht. Dagegen ist noch ein Einspruch möglich. Dann ginge es vor das Oberlandgericht als nächste Instanz.
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