Die Überwachung von Mitarbeitern beim Verdacht des „Krankfeierns“ durch einen Detektiv ist zwar grundsätzlich legal, muss aber strengen Regeln folgen.

In Deutschland sind laut dem Fehlzeiten-​Report 2019 der Krankenkasse AOK Angestellte im Durchschnitt fast 20 Tage pro Jahr krankgeschrieben. Ein immer größer werdender Teil dieser Krankentage entfällt laut einer Studie des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) auf psychische Probleme und Stress. Körperliche Erkrankungen machen aber besonders bei älteren Menschen und Berufen mit hoher körperlicher Belastung noch immer den Großteil der Krankschreibungen aus.

Neue Dienste wie AU-Schein.de, die Krankschreibungen ohne Arztbesuch per WhatsApp anbieten, lassen bei vielen Chefs aber auch den Verdacht des „Krankfeiern“ aufkommen. Bei besonders auffälligen Mitarbeitern kommen deshalb immer öfter Privatdetektive zum Einsatz, die überprüfen sollen, ob der krankgeschriebene Mitarbeiter auch tatsächlich krank ist.

Einsatz von Detektiven legal

Das Bundesarbeitsgericht (Az.: 8 AZR 1007/13) hat sich nun damit beschäftigt, ob die Beschattung durch einen Detektiv legal ist, wenn das Verdacht des „Krankfeierns“ besteht. In dem konkreten Verfahren ging es um eine Chefsekretärin, die während ihrer Krankschreibung im Auftrag des Chefs mehrere Tage durch einen Detektiv überwacht wurde. Dabei wurden Filmaufnahmen und Fotos erstellt. Die Klägerin forderte von ihrem Arbeitgeber daraufhin ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.500 Euro, erhielt vom Gericht in Münster aber „nur“ 1.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen.

Katrin Scheicht von der Kanzlei Norton Rose Fulbright in München erklärt, dass „das trotzdem ein relativ hoher Schmerzensgeldanspruch ist, wenn man bedenkt, dass die Frau nur an wenigen Tagen beobachtet und nur in wenigen Momenten gefilmt wurde.“ In anderen Fällen, bei denen Mitarbeiter zum Beispiel im Büro durch eine versteckte Kamera dauerhaft überwacht wurden, sprechen Gerichte in der Regel nur ein Schmerzensgeld von 500 Euro pro Monat der Maßnahme zu.

Trotz des zugesprochenen Schmerzensgeldes sind Überwachungsmaßnahmen durch einen Detektiv laut dem Bundesarbeitsgericht grundsätzlich legal möglich. Im Jahr 2013 urteilte das Bundesarbeitsgericht sogar, dass Mitarbeiter, die erfolgreich durch einen Detektiv beim „Blaumachen“ überführt wurden, die dadurch entstandenen Kosten selbst bezahlen müssen.

Einsatz von Detektiven bei wiederholten Verdacht

Laut Daniel Schultheis von der Kanzlei Simmons & Simmons in Düsseldorf „setzen Arbeitgeber Detektive ein, um dem Verdacht nachzugehen und den Mitarbeiter beobachten zu lassen, gerade, wenn zum wiederholten Mal der Verdacht besteht, dass ein krankgeschriebener Mitarbeiter tatsächlich arbeitsfähig ist.“ Wie Schultheis erklärt, sind die Maßnahmen „aufgrund des starken Beweiswertes einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ nötig, die anderweitig kaum von einem Unternehmen überprüft werden kann.

Schmerzensgeld aufgrund von Videoaufnahmen

Obwohl die Überwachung durch einen Detektiv also grundsätzlich legal ist, wurde der klagenden Chefsekretärin ein Schmerzensgeld zugesprochen. Dies erfolgt aufgrund der angefertigten Videoaufnahmen, die vom Gericht nicht benötigt werden und gegen die Persönlichkeitsrechte der beschatteten Person verstoßen. In der Regel reicht vor Gericht bereits die Aussage des als Zeuge geladenen Detektivs aus. Weitere Beweismittel sind also unnötig und sollten möglicherweise daraus entstehenden Schadensersatzansprüche nicht erstellt werden.

Eine weitere Möglichkeit, um legal die angezweifelte Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters zu prüfen ist der medizinische Dienst der Krankenkasse, der die Mitarbeiter in berechtigen Verdachtsfällen erneut auf die Arbeitsunfähigkeit untersucht.