Der Bundestag hat am Freitagmorgen ein Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Pauschalreisen verabschiedet. Zentrales Element ist ein Reisesicherungsfonds, wie der SPD-Abgeordnete Karl-Heinz Brunner erklärte. "Der Fonds sichert nicht nur gegen mögliche Schäden bei Insolvenzen ab, sondern deckt im Krisenfall auch die Kosten ab, um Reisende zurück nach Hause zu holen", erklärte Brunner weiter. Reiseveranstalter sollen 750 Millionen Euro in den Fonds einzahlen.
Mit dem Fonds soll auch verhindert werden, dass der Staat bei Insolvenzen von Reiseveranstaltern einspringen muss. Insbesondere die Pleite des Reiseveranstalters Thomas Cook hatte gezeigt, dass die Haftungsbegrenzung von Versicherungen für zu erstattende Beträge auf 110 Millionen Euro nicht ausreicht, wie es im Gesetzentwurf der Bundesregierung heißt. 
"Die Neuausrichtung der Kundengeldabsicherung über einen Fonds begrüßen wir grundsätzlich", sagte  Norbert Fiebig, Präsident des Deutschen Reiseverbandes (DRV). " Die Pauschalreise wird jetzt noch ein Stück verbraucherfreundlicher und sicherer für die Kunde."
Kleine und mittelständische Unternehmen mit einem Umsatz unter zehn Millionen Euro sind nicht verpflichtet, sich beim Reisesicherungsfonds abzusichern. Sie können sich für eine individuelle Versicherungslösung oder Bankbürgschaft entscheiden. Dies gilt auch für Gelegenheitsveranstalter oder Hotels, die Zusatzleistungen anbieten.
Auch die Corona-Pandemie habe die Liquiditätslage von Reiseveranstaltern weiter geschwächt. Die Prämien, die Reiseveranstalter für ihre Versicherungen zahlen müssen, seien zudem gestiegen. Einzelne Versicherer hätten sich außerdem komplett aus dem Markt zurückgezogen – im Extremfall könne dies zu einem Zusammenbruch des Markts für Insolvenzversicherungen führen.
Mit dem Reisesicherungsfonds soll dieser Gefahr nun begegnet werden. Die Gelder aus dem Fonds sollen im Insolvenzfall aber auch verwendet werden können, um geleistete Vorauszahlungen an Verbraucher zurückzuzahlen, Urlaubern die Heimreise zu ermöglichen und sie bis zur Rückreise unterzubringen.
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