Wer ein Testament verfasst, muss bestimmte Formvorschriften einhalten bzw. erfüllen. Dazu gehört zunächst die Testierfähigkeit. In dieser Hinsicht kann grundsätzlich jeder ein Testament errichten, solange von der Volljährigkeit und der vollen Geschäftsfähigkeit ausgegangen werden kann. Möchte hingegen eine minderjährige Person, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, ein Testament machen, so ist dies auch ohne die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bzw. der Elternteile möglich. Die Wahl darf in diesem Fall aber nur auf ein notarielles Testament fallen.

Es ist möglich, die Testierfreiheit über den Nachlass durch

 

  • ein gemeinschaftliches Testament

  • oder einen Erbvertrag

zu beschränken. Die Einschränkung der Testierfreiheit darf nicht auf einem Vertrag beruhen, der zur Errichtung eines Testaments verpflichtet. Auch dürfen in einem solchen Vertrag keine gegenseitigen Verpflichtungen zur Unterlassung bestimmter Nachlassentscheidungen stehen. Ein Vertrag mit derartigen Inhalten ist nichtig.

Das Testament errichtet der Erblasser persönlich. Ort, Datum und Unterschrift dürfen nicht fehlen. Zu beachten ist: Die eigenhändige Unterschrift muss unter dem Text im Testament stehen bzw. diesen abschließen. Mit der Unterschrift sind die mit dem letzten Willen verbundenen Bestimmungen und Nennungen erfasst.

Probleme tauchen auf, wenn die Person aufgrund eines schlechten Gesundheitszustandes nicht testierfähig ist. Das kann beispielsweise bei einem Schlaganfall der Fall sein. Wer seine eigene Willenserklärung nicht mehr erkennt, weder Bedeutung noch Inhalt versteht und nicht verständig handeln kann, ist nicht testierfähig. Für diese Zeit ist eine Errichtung eines Testaments durch die eigene Person nicht möglich. Findet die Trübung des Bewusstseins ein Ende, und ist die Person wieder bei klarem Verstand, kehrt damit auch die Testierfähigkeit zurück.

Ist die Testierfähigkeit kein Problem, steht der Nennung des Vermögens im Einzelnen nichts im Weg. Zum Nachlass gehören beispielsweise:

 

  • Wertpapiere

  • Gesellschaftsanteile

  • Grundstücke

  • Rechte an Grundstücken (Grundschulden, Hypotheken)

  • Forderungen

  • Bankkonten

  • Schmuck

  • Bilder

  • Hausrat

  • Haus oder Wohnung

  • digitaler Nachlass

Auch wenn die Bestimmung der Erben wichtig ist, sollte die Zusammenstellung des Vermögens und etwaiger Schulden Vorrang genießen. Einmal aufgelistet, ist die Vermögenslage für den derzeitigen Zustand festgehalten. Sie kann sich aber im Laufe der Jahre verändern. In dieser Hinsicht sollte das Testament in einem Abstand von einigen Jahren vom Erblasser überprüft und aktualisiert werden.

Nicht in den Nachlass fällt die Auszahlung aus einer Lebensversicherung, für deren Bezug eine Berechtigung einer dritten Person besteht. Eine Bezugsberechtigte Person in Form eines „Dritten“ kann z. B. ein geschiedener Ehepartner sein. Die Summe der Lebensversicherung wird trotz der Scheidung ausbezahlt.

Auch das Guthaben auf dem Konto des Erblassers gehört zum Nachlass und ist damit ein Posten im Testament. Kann der Erbe seine Erbschaft über das Geld auf dem Konto nachweisen, so wird ihm dieses ausgezahlt. Der Nachweis erfolgt in der Regel über ein eröffnetes Testament, eine Urkunde oder einen Erbschein.

Nicht in den Nachlass gehören höchstpersönliche Rechte. Das heißt:

 

  • Renten

  • Pensionen

  • Unterhaltsrechte

  • Vereinsmitgliedschaften
  • Wohnrecht
  • Verletzung des Persönlichkeitsrechts: Anspruch auf Geldentschädigung ist grundsätzlich nicht vererblich, es sei denn der Anspruch wurde noch vor dem Tod Erblassers rechtskräftig zuerkannt. Ansprüche auf Schmerzensgeld hingegen fallen in den Nachlass und sind damit vererbbar.

Bestehen Unterhaltsverpflichtungen, erlöschen diese grundsätzlich. Allerdings gelten nach dem BGB Ausnahmen (§ 1586 b BGB). Ein geschiedener, unterhaltsberechtigter Ehegatte kann diese Nachlassverbindlichkeiten gegen die Erben richten. Der Betrag ist jedoch begrenzt.