Wer sich scheiden lässt, darf nicht per se von einem abrupten Schritt ausgehen. Eine Loslösung auf mentaler Ebene mag in manchen Fällen schneller vonstatten gehen. Bindungen finanzieller Natur können unter Geschiedenen über Jahrzehnte bestehen bleiben. Stehen sich die Parteien aber einvernehmlich gegenüber, stehen die Chancen gut, Einigungen noch vor der eigentlichen Scheidung zu erzielen. Nicht selten werden Regelungen zum Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt und zur Scheidungsfolgenvereinbarung zur Sicherheit notariell beurkundet. Daneben ist es durchaus auch die Möglichkeit, bestimmte Vereinbarungen in privaten Verträgen zu regeln.

Nach deutschem Recht löst das Familiengericht das Band der Ehe durch eine gerichtliche Entscheidung endgültig auf. Mit Eintritt der Rechtskraft wird das Urteil unanfechtbar. Die Ehe besteht dann nicht mehr (§ 1564 Abs. 1 BGB). Das Familiengericht beendet jedoch nicht nur eine Ehe. Es ist auch für sämtliche Scheidungsfolgen zuständig. Auf diese Weise kann dasselbe Gericht sowohl für die Scheidung als auch für die daraus entstehenden rechtlichen Folgen zuständig bleiben. In diesem Zusammenhang steht der sogenannte Verbund von Scheidungsverfahren und Folgesachen.

Mit diesem Verbund verhindert der Gesetzgeber getrennte Verfahren. Während der Versorgungsausgleich im Regelfall durch den Richter in diesen Verbund genommen wird, können Ehegatte zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren bestimmte Folgesachen durch einen Antrag anhängig machen. Mit einer solchen Antragstellung kann beispielsweise das Unterhaltsverfahren oder das Verfahren über das Sorgerecht für gemeinsame Kinder in den Verbund aufgenommen werden. Das Familiengericht verhandelt über die in den Verbund aufgenommenen Sachverhalte zusammen (§ 137 I FamFG).

Von selbst aber wird das Familiengericht nicht tätig. Eine Scheidung kann deshalb nicht von Amts wegen erfolgen. Vielmehr

  • muss zumindest einer der Ehegatten einen Antrag stellen (§ 124 FamFG).
  • können beide die Scheidung beantragen.
  • kann ein Ehegatte dem Antrag des anderen zustimmen. Für diese Zustimmung zum Antrag braucht die zustimmende Partei keinen Anwalt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG).

Häufig lassen viele Ehepartner allein schon die Antragstellung durch einen Anwalt durchführen. Dieser vertritt die jeweilige Partei dann im gesamten Scheidungsverfahren. Sich einen Anwalt zu nehmen, ist ohnehin in der Regel eine Pflicht. Denn im Scheidungsverfahren herrscht grundsätzlich Anwaltszwang (§ 114 Abs. I, § 121 Nr. 1 FamFG). Eine beiderseits einvernehmliche Scheidung kann zwar auch mit nur einem Anwalt durchgeführt werden. Diese Konstellation bildet jedoch die Ausnahme.

Oft besteht auf beiden Seiten der Wunsch nach einer schnellen Beendigung der Ehe. Das kann unterschiedliche Gründe haben. Die Parteien können so zerstritten sein, dass allein das Wissen um die noch faktisch bestehende Ehe unerträglich ist. Denkbar ist auch eine bereits neue Partnerschaft auf einer oder beiden Seiten. Eine noch bestehende Ehe kann damit zur Belastung für die neue Beziehung sein. Diese Gründe können ein Scheidungsverfahren allerdings nicht beschleunigen.

Die Ehe gilt erst dann als unheilbar zerrüttet, wenn sich das Gericht davon überzeugt hat. Das deutsche Gesetz spricht dann vom Scheitern der Ehe (§ 1565 Abs. I S1. BGB). Damit ist die Zerstörung eines innerlichen Verhältnisses gemeint. In dieser Hinsicht reicht auch eine einseitige Zerrüttung der bestehenden Ehe (sogenannte Verstoßungsscheidung).

Gegeben ist die Zerrüttung der Ehe dann, wenn

  • die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht
  • und nicht erwartet werden kann, dass die Ehepartner diese wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 S. 1).

Das Gericht stellt das Scheitern der Ehe fest, wenn

  • die Ehegatten entweder seit drei Jahren oder länger getrennt leben (§ 1566 Abs. 2 BGB).
  • beide Seiten die Scheidung wollen und mindestens ein Jahr getrennt leben (§ 1566 Abs. 1 BGB.)

Liegt einer dieser Konstellationen vor, prüft das Gericht nicht mehr nach, ob Möglichkeiten der Versöhnung bestehen. Es spricht dann die Scheidung aus. Soll die Scheidung schneller vorangehen, kann das Gericht eine Ausnahme machen. Dies ist bei unter einem Jahr Getrenntleben der Fall. Hier muss das Gericht das Scheitern aber konkret prüfen.