Die Scheidung markiert einen einschneidenden Wendepunkt im Leben der Lebenspartner. Schon die vorher geäußerte Trennungsabsicht ist in den meisten Fällen mit starken Emotionen verbunden. Trotzdem müssen sich die Parteien im Falle einer Scheidung mit der rechtlichen Seite auseinandersetzen. Der vorliegende Artikel bietet Informationen zu den wichtigsten Fragen bei Trennung und Scheidung.

Trennung: Was nun?

Ist die Absicht der Trennung auf beiden Seiten akzeptiert, und haben sich die bisherigen Partner bereits räumlich voneinander getrennt, stehen in der Regel die ersten Folgewirkungen vor der Tür. Sie entstehen aus den bestehenden Banden, die nach einer Trennung nicht vollständig zerrissen sind. Diese werden auch bestehen bleiben, wenn es gemeinsame Kinder gibt.

Mit dem Vorstadium der Scheidung – dem faktischen Getrenntleben– sind u. a. diese Fragen verbunden:

  • Wann kann eine Ehe geschieden werden?
  • Wann besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt? Wann enden die Unterhaltszahlungen dieser Art?
  • Welche Regelungsbedürfnisse gibt es? (z. B. Sorgerecht, Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt für einen Ehegatten, Hausrat etc.)
  • Wonach richtet sich die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts? (Stichwort: Düsseldorfer Tabelle)
  • Welche Anrechte können im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgeglichen werden, und in welchem Umfang kann dies geschehen?

Eine Scheidung geht nicht immer schnell vonstatten. Besonders dann nicht, wenn ein Teil der ehelichen Verbindung die Scheidung nicht möchte. Zwar lässt sich aus dem bloßen „Nichtwollen“ eine endgültige Trennung der Lebenswege nicht verhindern, dennoch kann ein Widerstand das Scheidungsverfahren erheblich in die Länge ziehen. Für diese Verzögerungen können aber auch Differenzen über den nachehelichen Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt verantwortlich sein.

Wie sehr sich die jeweiligen Ex-Gatten eine schnelle Beendigung der Scheidung auch wünschen: Um das obligatorische Trennungsjahr kommen sie in der Regel nicht herum. Der Gesetzgeber möchte den sich trennenden Partnern damit die Möglichkeit geben, herauszufinden, ob die Ehe nicht doch noch zu retten ist. Auch wenn während der einer räumlichen Trennung bestehende Versöhungsphasen die rechtliche Trennungszeit nicht unterbrechen, können sie die Zerrüttung der Ehe verhindern. Stehen sich Eheleute besonnen und nicht im Streit gegenüber, stehen die Chancen dafür nicht unbedingt schlecht. Besonders dann nicht, wenn die Trennung innerhalb der eigenen Wohnung oder des Hauses stattfindet.

Die Durchführung der räumlichen Trennung hingegen signalisiert den ersten klaren Schnitt. Eine gemeinsame Lebensführung gibt es nicht mehr. Allerdings kommen bereits während der Trennung Fragen auf, die den eigenen Unterhaltsbedarf betreffen.

Bei Familienkonstellationen, in denen die Ehefrau nicht arbeitet und sich stattdessen um die Kinder kümmert, geht es letztlich um die entstehende Situation der Bedürftigkeit nach der Trennung. Diese schlägt sich in besonderem Maße aus, wenn ein Kind beispielsweise gerade erst geboren wurde. Der zu zahlende Trennungsunterhalt erleichtert das Leben in der Zeit der Erwerbslosigkeit zumindest temporär. Mit dem Ende der Trennungszeit endet in der Regel auch die rechtliche Zahlungsverpflichtung des Trennungsunterhalts.

Grundsätzlich besteht eine Erwerbsobliegenheit. Das heißt: Der bedürftige Teil muss alles dafür tun, sein Leben selbst finanzieren zu können. Der Trennungsunterhalt hat in diesem Zusammenhang die Bedeutung eines „Freiraums“.

Für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt ist eine vollständige Erwerbslosigkeit jedoch keine zwangsläufige Voraussetzung. Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn der bedürftige, ehemalige Partner nur einer geringfügigen Beschäftigung mit nur wenig Einkommen nachgegangen ist.

Darüber hinaus bedeutet die räumliche Trennung automatisch auch eine Aufteilung des gemeinsamen Hausrats. Wer bekommt was? Schon bei dieser Frage scheiden sich die vermählten Geister. Noch umkämpfter aber mögen die Themen wie Sorgerecht und Kindesunterhalt sein.

Normalerweise haben die Eheleute ein gemeinsames Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder. Dies ist auch noch nach einer rechtskräftigen Scheidung so. Es stellt sich dann aber die Frage, bei wem die Kinder leben sollen und wie dies finanziert werden soll. Dazu gesellen sich häufig auch Fragen, die nacheheliche Regelungen betreffen. Hierbei geht es vordergründig um die Zahlung eines nachehelichen Ehegattenunterhalts.

War die Ehe von langer Dauer, und haben die Eheleute ein hohes Alter erreicht, kann eine Trennung auch finanzielle Probleme bedeuten. Von dem jeweiligen bedürftigen Ex-Partner kann aufgrund seines Alters u. U. nicht mehr erwartet werden, eine geeignete Arbeit zu finden – zumindest nicht eine solche Tätigkeit, mit der sich eine gesamte Lebensführung stemmen lässt.

Spielt das Alter des Ehepartners bei der Durchsetzung des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt keine Rolle, kann das Alter der Kinder umso mehr ein entscheidender Punkt sein. Die ersten drei Lebensjahre eines Kindes sind hierbei besonders schutzwürdig. Für diese Zeit kann ein Anspruch auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt bestehen. Dies dient dem Wohl und dem Schutz des Kindes, das ein Anrecht darauf hat, in den ersten Jahren besonders intensiv von einem Elternteil betreut zu werden.

Ähnlich wie beim Trennungsunterhalt reicht für den Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt nur eine Beschäftigung mit nur geringem Einkommen aus, um eine Bedürftigkeit zu rechtfertigen. In diesem Rahmen kann es auch einen Aufstockungsunterhalt geben.

Dennoch gilt auch hier: Der Bedürftige hat dafür zu sorgen, dass er seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bewältigen kann. Dies gilt auch dann, wenn das gemeinsame Kind bei der temporär finanziell zu unterstützenden Person lebt.

Besteht eine Vereinbarung über z. B. den Unterhalt für die Kinder, muss die Höhe bestimmt werden. Das Gesetz bestimmt dazu nur grundsätzliche Erfordernisse. Die Details entscheidet das Gericht, welches sich regelmäßig an der sogenannten Düsseldorfer Tabelle orientiert. Danach besteht der Unterhalt des Kindes aus einem regelmäßig zu zahlenden, monatlichen Betrag. Dieser soll den Lebensbedarf des Kindes abdecken.

Daneben besteht nach der Scheidung auch ein Anspruch auf Versorgungsausgleich, der strikt vom Zugewinnausgleich abzugrenzen ist. Beim Versorgungsausgleich geht es um die Rente. Anwartschaften (z. B. betriebliche Altersversorgung oder gesetzliche Rentenversicherung) werden in den Ausgleich einbezogen.

Die Zusammentragung der hierfür erforderlichen Unterlagen kann allerdings schwierig werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Studium- oder Ausbildungsnachweise lückenlos erbracht werden müssen. Nicht jeder besitzt noch jeden einzelnen Immatrikulationsnachweis für die Semester im Studium. Auch kann es sein, dass ein Studium zwischenzeitlich ins Ausland verlagert wurde. Das Kontaktieren ausländischer Ausbildungsinstitute für bestimmte Nachweise kann Zeit in Anspruch nehmen.

Deshalb sollten sich beide Ehepartner frühzeitig um die Lieferung der für den Versorgungsausgleich relevanten Dokumente bemühen. Hadert es bei dieser Unternehmung an der ein oder anderen Stelle, kann sich das gesamte Scheidungsverfahren unnötig in die Länge ziehen.

Das Scheidungsverfahren kann natürlich durch eine stückweise Nachlieferung von Dokumenten absichtlich verzögert werden. Dieser taktische Zug kann sich aber nicht ewig hinziehen, weil die nachweisenden Parteien bestimmte Fristen einzuhalten haben. Sind diese abgelaufen, und bestehen eine oder mehrere Lücken im Versicherungsverlauf, bleiben diese Lücken auch für die Berechnung des Versorgungsausgleichs einfach bestehen.

Von dem Versorgungsausgleich profitieren in der Rechtspraxis überwiegend Frauen. Nach vormals klassischer Rollenverteilung sollten Hausfrauen, die sich um Haus und Kinder kümmern – und damit auf die Ansparung auf Rentenansprüche verzichten – durch den Versorgungsausgleich eine gewisse Absicherung erhalten. Der heutige Gedanke gilt aber nicht nur den Hausfrauen, sondern auch den Benachteiligten, die weniger Einkommen aus einer Arbeit haben. Die Erwerbslosigkeit ist auch hier nicht die einzige Voraussetzung für die Rechtfertigung einer bedürftigen Position.

Genau zu prüfen ist, welche Anwartschaften in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Ausgeschlossen sind alle Leistungen, die einen Entschädigungscharakter haben. Dazu zählt beispielsweise eine Unfallrente oder eine Lebensversicherung auf Kapitalbasis. Wie der Ausgleich zu zahlen ist, kann unterschiedlich aussehen. Möglich ist demnach auch eine externe Teilung im Versorgungsausgleich mit einer sogenannten Zielversorgung.