Kündigungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich ausgesprochen werden. An das Kündigungsschreiben sind strenge Anforderungen gestellt. Über die Wirksamkeit entscheiden auch Formfragen. Das Kündigungsschreiben muss den Absender, das Datum und den Kündigungstermin enthalten. Es muss handschriftlich mit dem vollen Namenszug unterhalb des Textes unterschrieben sein. Eine Kopie des Kündigungsschreibens sollte aufbewahrt werden. Der Erhalt des Kündigungsschreibens durch den Arbeitgeber muss durch Zeugen, Erklärung des Angeschriebenen oder sonstige Maßnahmen nachweisbar bestätigt werden. Es ist bei der Abfassung von Kündigungsschreiben ratsam, rechtlichen Rat einzuholen.

Inhaltsverzeichnis

Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers

Für den kündigenden Arbeitnehmer gilt, dass das Schreiben kurz sein sollte. Am Ende des Schreibens sollte um eine schriftliche Bestätigung des Erhalts der Kündigung durch den Arbeitgeber gebeten werden. Sprachlich sollte es klar und ohne Konjunktive verfasst sein. Es muss weder Gründe noch sonstige Schilderungen enthalten. Worauf es ankommt, ist die klare und eindeutige Erklärung, kündigen zu wollen und die Angabe des Kündigungstermins. Erfolgt die Kündigung über einen Anwalt, so gilt zwar dessen Unterschrift, er muss jedoch eine Vollmacht im Falle der Nachfrage vorweisen. Im Rahmen der vertraglich oder gesetzlich vorgegebenen Fristen ist der Kündigungstermin anzugeben. In der Probezeit kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, Ordentliche Kündigungen werden mindestens vier Wochen vor dem Termin, der der 15. oder 30. des Monats sein sollte, angekündigt. In Kleinunternehmen unter 20 Beschäftigten kann auf die Termine 15. oder 30. des Monats verzichtet werden, wenn dies so vereinbart ist. Wird wegen schwerwiegender Gründe fristlos gekündigt, sind keine Fristen einzuhalten. Dies ist im Schreiben eindeutig und unmissverständlich zu erklären. Im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass die Kündigungsfristen des Arbeitnehmers an die des Arbeitgebers angepasst werden. Nicht zulässig ist die Erklärung von Bedingungen für die Kündigung, wenn der Arbeitgeber auf diese Bedingungen gar keinen Einfluss hat. So kann beispielsweise nicht unter der Bedingung, dass der Kündigende bis zum Kündigungstermin eine Wohnung an einem anderen Wohnort findet, gekündigt werden.

Besondere Aspekte zum Kündigungsschreiben des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer muss in seinem Kündigungsschreiben keinen Grund für seine Kündigung angeben. Es ist möglich, das Kündigungsschreiben schon lange vor dem Kündigungstermin einzureichen. Wichtig ist, dass der beabsichtige Kündigungstermin klar aus dem Schreiben hervorgeht. Bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer tritt eine Sperre vor dem Bezug des Arbeitslosengeldes ein. Ungünstig ist die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dann dauert die Sperre 12 Wochen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorher nachweislich mit einer Kündigung droht.

Kündigungsschreiben des Arbeitgebers

Für das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers gelten analog die Vorschriften für den Arbeitnehmer. Wirksam ist die Kündigung durch den Arbeitgeber nur, wenn sie von jemanden unterschrieben wurde, der innerhalb des Betriebes dazu berechtigt ist. Ersatzweise kann der Unterschreibende von einem Berechtigten per schriftlicher Vollmacht zu der Kündigung autorisiert sein. Der Arbeitgeber muss in seinem Schreiben den Grund für die Kündigung nicht unbedingt angeben. Erst vor Gericht muss der die Gründe exakt darlegen. Für den Arbeitgeber kommt es für die Wirksamkeit sehr auf die richtige Formulierung des Kündigungsschreibens an. Er sollte sich hierfür juristischen Rat einholen. Kündigungen in der Probezeit müssen nicht begründet werden. Bei außerordentlichen Kündigungen, die nicht begründet sind, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Begründung sofort schriftlich nachgeholt wird, sonst kann sie unwirksam werden. Sonderregelungen gibt es für Schwangere und Mütter während der ers­ten vier Monate nach der Entbindung. Damit die Kündigung hier wirksam wird, muss der Arbeitgeber in diesen Fällen den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben mitteilen und die Zustimmung der obersten Landesarbeitsschutzbehörde einholen. Ohne deren Zustimmung kann nicht gekündigt werden. Ohne die Begründung ist die Kündigung nichtig. Auch dann, wenn im Tarifvertrag eine Begründung für die Kündigung zwingend vereinbart ist, ist eine begründungslose Kündigung nichtig.