Arbeitsverträge regeln die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie können auch mündlich geschlossen werden. Es hat sich der Standard durchgesetzt, dass Arbeitsverträge schriftlich vereinbart werden. Beide Seiten müssen bei der Kündigung des Arbeitsvertrages Fristen einhalten.

Inhaltsverzeichnis

Einhaltung gesetzlicher Rahmenbedingungen

Im Arbeitsvertrag müssen alle bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden. Solche Rahmenbedingungen gibt es zum Beispiel für die folgenden Themen:

  • Kündigungsfristen
  • Urlaubsansprüche
  • Kündigungsschutz
  • Arbeitszeugnis
  • Krankheit

Klagen des Arbeitgebers zum Arbeitsvertrag

Klagen gegen eine Kündigung durch den Arbeitnehmer finden seitens des Arbeitgebers praktisch nie statt. Anders kann es bezüglich von besonderen Regeln sein, die der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbart hat. Dies ist vor allem bei mittlerem und oberem Führungspersonal der Fall. Strittig sind oftmals der Umfang von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten und die Konkurrenzklausel. Streit gibt es um Schutzklauseln, die dem leitenden Angestellten die Kündigung mit Abfindung erlauben, wenn die Gesellschafter wechseln. Kündigungen bei Führungskräften landen seltener vor dem Arbeitsgericht als Kündigungen anderer Mitarbeiter. Meist werden diese Kündigungen so mit Abfindungen verbunden, dass es nicht zu gerichtlichen Streitigkeiten kommt. Oft kommt es gar nicht zu Kündigungen, sondern dem leitenden Angestellten wird mündlich das Vertrauen entzogen und ein Aufhebungsvertrag angeboten.

Kündigungsfristen

Die Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung hängt auf der Seite des Arbeitgebers von der Länge der Zeit ab, in der der zu kündigende Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt war. Sie wächst mit der Dauer der Beschäftigung nach $ 622 BGB. Im Übrigen beginnen alle Fristen, etwa die Dreiwochenfrist für die Einreichung der Kündigungsschutzklage mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Kündigung folgt. Bei Übergabe unter Zeugen ist die Kündigung mit der Übergabe bekannt. Die Dauer der Kündigungsfristen ist nach BGB wie folgt:

  • Ab 2 Jahren: 1 Monat
  • Ab 5 Jahren: 2 Monate
  • Ab 8 Jahren: 3 Monate
  • Ab 10 Jahren: 4 Monate
  • Ab 12 Jahren: 5 Monate
  • Ab 15 Jahren: 6 Monate
  • Ab 20 Jahren: 7 Monate

Altersgrenzen, nach denen die Dienstzeit unterhalb eines bestimmten Alters nicht eingerechnet wird, sind hierbei unzulässig. Weichen die im Tarifvertrag vereinbarten Kündigungsfristen von den hier genannten b, haben die Regelungen des Tarifvertrags Vorrang. Innerhalb der Probezeit darf mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen gekündigt werden. Die Probezeit darf nicht länger als 6 Monate sein. Sonderregelungen gelten für Schwerbehinderte, bei der die Kündigungsfrist niemals kürzer als vier Wochen sein darf. Außerordentliche Kündigungen dürfen nur aus wichtigem Grund ausgesprochen werden. Dazu gehört etwa großes Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Die Kündigung aus einem wichtigen Grund muss innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen erfolgen, seit der Arbeitgeber von dem wichtigen Grund Kenntnis genommen hat. Diese außerordentlichen Kündigungen können fristlos ausgesprochen werden.

Besondere Anforderungen an die Kündigung des Arbeitsvertrages

Für die Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber gibt es eine Reihe weiterer Vorschriften, ohne deren Einhaltung die Kündigung unwirksam ist. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, müssen alle Gesellschafter die Kündigung unterschreiben, falls sie im Briefkopf der Firma genannt sind. Erfolgt die Kündigung durch eine GmbH, muss deren Vertretungsverhältnis beachtet werden. Die Kündigung durch einen angestellten Personalleiter ist hier ohne beigefügte Vollmacht nicht möglich. Erfolgt die Kündigung durch einen Anwalt, so muss dieser zwingend mit der Kündigung unterschriebene Vollmachten vorlegen, andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Um diese oder andere Unwirksamkeiten zu erreichen, muss der Arbeitnehmer die Kündigung unverzüglich zurückweisen. Der in diesen Fällen formale Grund für die Zurückweisung muss benannt werden, sonst ist die Zurückweisung unwirksam. Für die Zustellung von Schriftstücken wie der Kündigung oder der Zurückweisung gibt es zahlreiche Regeln und Vorschriften.