Im vergangenen Jahr wurden laut einer Erhebung des Verbands des eZigarettenhandels in Deutschland mehr als 600 Millionen Euro Umsatz mit E-Zigaretten, Liquids und Zubehör erzielt. Dies entspricht einem Umsatzplus von 25 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Auch das Bündnis für tabakfreien Genuss e. V. (BfTG) hat ein Umsatzplus von 25 Prozent ermittelt, kommt aber „nur“ auf 570 Millionen Euro Gesamtumsatz der Branche.

Als Hauptgründe für die rapide steigende Beliebtheit von E-Zigaretten sehen die Branchenverbände die deutlich geringeren Gesundheitsrisiken und die vereinfachte Rauchentwöhnung, die inzwischen auch durch eine Studie der Queen Mary University of London bestätigt wurde. Leider sorgt die steigende Popularität auch dafür, dass die in vielen Bereichen noch unklare rechtliche Situationen in den vergangenen Jahren die Gerichte der Bundesrepublik beschäftigt hat.

Rauchverbot gleich Dampfverbot?

Laut einer Entscheidung des Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 04.11.2014, Az. 4 A 775/14) gilt das im nordrhein-westfälische Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG NRW) vorgeschriebene Rauchverbot nicht für E-Zigaretten. Geklagt hatte ein Kölner Gastwirt, dem die Stadt Köln untersagen wollte, dass Gäste in seinem Lokal E-Zigaretten nutzen. Das OVG bestätigt damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Köln Urt. v. 25.02.2014, Az. 7 K 4612/13) und untersagt der Stadt Köln bei der Nutzung von E-Zigaretten angedrohte Ordnungsmaßnahmen umzusetzen.

Begründet wird dies durch § 3 Abs. 1 S. 1, der „das Rauchen“ an bestimmten Orten verbietet. Laut den Richtern ist damit konkret das „Einatmen von Rauch“ gemeint, der bei herkömmlichen Zigaretten durch die Tabakverbrennung entsteht, aber beim Verdampfen von E-Zigaretten-Liquids nicht freigesetzt wird. Dabei ist laut dem Urteil auch unerheblich, ob die verdampfte Flüssigkeit Nikotin enthalte. Auch das Erlassdatum des NiSchG macht es laut dem OVG unwahrscheinlich, aus der Absicht des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers eine Anwendung auf E-Zigaretten herzuleiten, weil diese in Deutschland im Jahr 2007 nahezu nicht erhältlich waren.

Als weiteren Faktor in ihrer Urteilsbegründung erklären die Richter, dass das NiSchG allein dafür geschaffen wurde, um Nichtraucher vor den Risiken des Passivrauchens zu schützen. Zum Zeitpunkt des Urteils war allerdings noch nicht belegt, ob der Dampf von E-Zigaretten überhaupt schädlich für Dritte ist. Inzwischen haben zahlreiche Studien Nachweise dafür erbracht, dass Emissionen von E-Zigaretten in Vergleich zu herkömmlichen Zigaretten deutlich geringer sind und schneller aus der Luft verschwinden.

Einstufung als Arzneimittel abgelehnt

Ein weiteres interessantes Gerichtsverfahren zum Thema E-Zigaretten erfolgte, weil das Gesundheitsministeriums-NRW die elektronische Tabakalternative als Arzneimittel einstufen wollte. Dies hätte praktisch ein Verkaufsverbot für E-Zigaretten bedeutet, weil diese keine Zulassung als Arzneimittel besitzen. Außerdem hätten E-Zigaretten, wenn das Gericht die Entscheidung des Gesundheitsministeriums nicht unterbunden hätte, auch bei einer Zulassung nur über Apotheken verkauft werden dürfen.

Laut Gesundheitsministerien Barbara Steffens sollte die Einstufung als Arzneimittel Nutzer von E-Zigaretten vor möglicherweise karzinogenen Stoffen schützen. Außerdem verglich die Politikerin E-Zigaretten mit Nikotinpflaster, die ebenfalls nur in Apotheken verkauft werden dürfen.

Eine Firma, die E-Zigaretten herstellt und verkauft, klagte vor dem Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf gegen das Gesundheitsministerium und die Äußerungen der Gesundheitsministerien. Ein Antrag auf einstweiligen Anordnung wurde jedoch abgelehnt. Erst eine anschließende Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) (Beschl. v. 23.04.2012, 13 B 127/12) führte dazu, dass die Aussagen der Ministerien und die geplante Einstufung als Arzneimittel untersagt wurde.

Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass bereits die streitigen Äußerungen des Ministeriums praktisch wie ein Verbot wirken, ohne dass dafür die rechtliche Einschätzung durch Gerichte überhaupt überprüft wurde. Eine Einschätzung darüber, ob auch E-Zigaretten durch das Arzneimittelgesetz und des Medizinproduktegesetzes erfasst werden, darf das Ministerium jedoch nicht allein treffen. Inzwischen wurde die geplante Einstufung als Arzneimittel deutschlandweit gekippt und E-Zigaretten sowie Liquids dürfen weiterhin frei verkauft werden. Neben der rechtlichen Einstufung des Sachverhalts spricht dafür sicherlich auch Studienlage, die mehrfach belegt hat, dass E-Zigaretten für ihre Nutzer aber auch für Passivkonsumenten deutlich weniger Risiken bergen und bei der Rauchentwöhnung helfen.